Satzung

Satzung des 1.Automobilclub Neunkirchen e.V.
(Stand 25.Februar 2022)

Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1

  1. Der am 3. 9. 1971 in Neunkirchen am Brand gegründete „1. Automobilclub Neunkirchen e.V. im ADAC “ hat seinen Sitz in Neunkirchen am Brand. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.
  2. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck und Ziele
§ 2

  1. Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er will insbesondere zur Hebung der Verkehrssicherheit beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der Verkehrsteilnehmer untereinander steigern und sich auch um die Pflege und Präsentation alter Fahrzeuge bemühen. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Regionalclubs Nordbayern und wahrt die Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC Organisation.
  2. Der Verein pflegt die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Regionalclubs Nordbayern und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

Mitgliedschaft
§ 3

  1. Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollten zugleich Mitglieder des ADAC sein.
  2. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

Aufnahme
§ 4

  1. Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Bei der Aufnahme ist keine Gebühr zu entrichten, es sei denn, die Mitgliederversammlung legt dies fest.
  3. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung beim Vereinsausschuss eingelegt werden, der endgültig über den Einspruch entscheidet.

Beiträge
§ 5

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Kinder und minderjährige Jugendliche sind als außerordentliche Mitglieder beitragsfrei.
  3. Mitglieder, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, sind für die Dauer dieses Dienstes beitragsfrei.
  4. Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.3. des jeweiligen Jahres fällig.

Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6

  1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein durch Austritt kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann vom Vereinsausschuss aus der Mitgliederliste des
    Vereins gestrichen werden, wenn
    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder
    b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint, oder
    c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC Regionalclubs notwendig erscheint.
    Die Streichung nach Abs. 3 c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Regionalclub-Vorstand ausgesprochen werden.
  4. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

Leitung
§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss

Die Mitgliederversammlung
§ 8

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Vereinsangelegenheiten:
    a) Entlastung des Vorstands
    b) Wahl und Abberufung des Vorstands
    c) Wahl der Beisitzer, Rechnungsprüfer und ADAC Delegierte (nur ADAC Mitglieder)
    d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    e) Bei Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds
    f) Satzungsänderungen
    g) Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird vom Vorstand mit einer Frist von 5 Wochen unter Angabe des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
  3. Der Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
  4. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Feststellung der Stimmliste,
    b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
    d) Berichte der Referenten,
    e) Entlastung des Vorstandes,
    f) Wahlen ( alle zwei Jahre)
    g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
    h) Vorhandene Anträge mit Inhaltsangabe,
    i) Verschiedenes (keine Beschlüsse).
    Innerhalb von 2 Wochen nach Einberufung können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte schriftlich (per E-Mail oder Post) an die offizielle Adresse des Vorstands beantragen. Die ergänzte Tagesordnung wird den Mitgliedern bis 2 Wochen vor der Versammlung mitgeteilt. Danach gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nicht zur Abstimmung gebracht.
  5. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählen alle zwei Jahre nur die vom ADAC Regionalclub bestätigten ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Nordbayern. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 9

  1. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in Form einer Präsenzversammlung oder, wenn eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist, im Wege der elektronischen Kommunikation (OnlineVersammlung). Es gelten für beide Formen die jeweils gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt. Die Entscheidung über die Durchführungsform trifft der Vorstand per einfachem Beschluss. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, durch Beschluss kann jedoch auch ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter bestimmt werden.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder gemäß §3, Absatz 2 sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
    Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Stehen mehr als 2 Kandidaten zur Verfügung, tritt die sogenannte relative Mehrheit in Kraft.
    Das bedeutet, dass der Kandidat gewählt ist, der relativ gesehen die meisten Stimmen erhalten hat, ohne dass es sich hierbei um die erforderliche einfache Mehrheit handelt.
    Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:
    a) über Satzungsänderungen,
    b) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines
    Vorstandsmitgliedes,
    c) über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Entspricht bei den Wahlen jeweils die Anzahl der Kandidaten genau der Anzahl der zu wählenden Ämter, kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch eine Blockwahl durchgeführt werden.
    Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
    Der Ablauf der Wahlen wird vom Vereinsausschuss in einer separaten Wahlordnung festgelegt.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem RegionalclubVorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
  6. Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 10

Der Vorstand kann aus dringenden Gründen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Ausfolgenden Gründen sind außerdem außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des
Regionalclub-Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Vereins.

Der Vorstand
§ 11

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1) dem Vorsitzenden
    2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3) dem Schriftführer/Pressekoordinator
    4) dem Schatzmeister
    5) dem Sport-Rennleiter
    6) dem Tourenleiter
    7) dem Verkehrsreferenten
  2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
  3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl der Vorstände ist zulässig.
  4. Der Vorstand leitet und führt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC. Der Vorstand regelt die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
    Für folgende Vereinsangelegenheiten im Innen- und Außenverhältnis ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich:
    a) Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von über 5000 Euro
    b) Abschluss von Darlehnsverträgen
    c) Abschluss von notariellen Grundstücksverträgen
  5. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
    Im Innenverhältnis gilt: Der Schatzmeister darf nur vertreten, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert ist.
    Für eine rechtsgeschäftliche Vertretungshandlung im Innen- und Außenverhältnis ist eine vorherige Beschlussfassung des Vorstands erforderlich.
  6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht
  7. Die Sitzungen des Vorstands erfolgen als Präsenzsitzung, Video- oder Telefonkonferenz oder einer Mischung aus den vorgenannten Möglichkeiten. Eine Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen.
    Der Vorstand kann einstimmig auf die Einberufungsvoraussetzungen verzichten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  8. Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muss
    ausschließlich über den ADAC Regionalclub geführt werden.

Der Vereinsausschuss
§ 12

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. dem Beirat

Der Beirat besteht aus sechs Beisitzern, die jeweils anlässlich der Neuwahl des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl der Beisitzer ist zulässig.
Aufgabe des Vereinsausschusses ist die Mitwirkung/Entscheidung bei:
a) Vorschlag für Mitgliedsbeiträge
b) Ausschluss eines Mitglieds
c) Vorschlag für Satzungsänderungen
d) Entscheidung über wichtige Festlegungen im Verein (z.B. Datenschutz,
Wahlordnung)
e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
f) Zuwendung für Mitglieder
g) Entscheidungen, die langfristig Einfluss auf den Verein haben.

Rechnungsprüfer
§13

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Sicherung der Handlungsfähigkeit der Organe und Gremien
§14

  1. Die Mitglieder von Organen und Gremien bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres Nachfolgers, längstens jedoch 6 Monate nach Ende ihrer Amtszeit (Übergangsphase), im Amt.
    Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelnes Amt -gleich aus welchen Gründennicht nachbesetzt werden kann.
    Wenn sich am Ende der Übergangsphase keine Möglichkeit ergibt, das vakante Amt neu zu besetzen, müssen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen durchgeführt werden.
  2. Scheidet ein Organ- oder Gremiumsmitglied während der Amtsperiode, gleich aus welchen Gründen, aus dem Amt aus, kann eine kommissarische Nachbesetzung für die verbleibende Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden:
    a) für Vorstandsmitglieder durch den Vereinsausschuss. Sofern das neue Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist, muss ein Eintrag im Vereinsregister erfolgen.
    b) für Beiratsmitglieder durch den Vorstand
    c) für Kassenprüfer durch den Vereinsausschuss
    d) für ADAC Delegierte durch den Vorstand

Haftungsbeschränkung
§15

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 EUR jährlich nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Datenschutzerklärung
§16

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks
erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung erlässt der Verein eine Datenschutzerklärung, die durch den Vereinsausschuss beschlossen und geändert wird.

Satzungsänderungen
§17

  1. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
  2. Anträge auf Satzungsänderung werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bekanntmachungen des Vereins, Vereinskommunikation
§18

  1. Bekanntmachungen und Informationen des Vereins für seine Mitglieder wie z.B.
    Einberufung der Mitgliederversammlung, das Inkrafttreten einer Satzungsänderung, Änderungen beim Vorstand, Änderungen beim Beitragswesen, wichtige Ergebnisse der Mitgliederversammlung und Einladungen zu Vereinsveranstaltungen erfolgen per E-Mail und werden auf der Homepage des Vereins unter www.ac-neunkirchen.de veröffentlicht. Dazu ist erforderlich, dass die Mitglieder dem Verein ihre E-Mail-Adresse bekanntgeben.
    Die Einladung für die Mitgliederversammlung wird auch im Mitteilungsblatt des Markt Neunkirchen am Brand und in einer regionalen Zeitung (z.B. Schwabachbogen) veröffentlicht.
  2. Die Satzung, die Vereinsordnungen und die Datenschutzrichtlinie stehen den
    Mitgliedern ebenfalls auf der Homepage des Vereins zur Verfügung.
  3. Es obliegt den Mitgliedern, sich regelmäßig über die Homepage des Vereins über das aktuelle Vereinsgeschehen zu informieren.
  4. Innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Amtsinhabern, ist es zulässig, dass Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messenger Dienste, wie z.B. WhatsApp verbreitet werden. Dazu ist erforderlich, dass dem Verein die Handynummer der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird.

Gender-Erklärung
§ 19

Alle Regelungen in dieser Satzung und in den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen.
Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

Auflösung
§20

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den Markt Neunkirchen am Brand zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
§21

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Bamberg.

Neunkirchen am Brand, den 25.Februar 2022